Sie wurden gepfändet oder werden bald gepfändet? Dann interessiert Sie die aktuelle Pfändungstabelle, die seit dem 1. Juli 2011 gilt. Aufgabe der Pfändungstabelle ist es, das Existenzminimum von Schuldner und so auch deren Arbeitsmotivation sicherzustellen.

Pfändungstabelle: jetzt den eigenen Freibetrag berechnen

Pfändungstabelle, als PDF

Der aktuelle Pfändungstabelle des Bundesministeriums für Justiz können Sie entnehmen, wie viel Geld für Sie bei einer Lohnpfändung als Freibetrag übrig bleibt. Abhängig ist dieser Freibetrag vor allem von der Zahl der eventuell vorhandenen unterhaltsberechtigten Personen, also z.B. von der Zahl der Kinder sowie davon ob sie verheiratet sind.

Die in der Pfändungstabelle genannten Summen basieren auf dem sogenannten bereinigten Nettolohn aus, worunter der Nettolohn abzüglich der Einkommensteile verstanden wird, die nicht gepfändet werden können, was zum Beispiel gilt für 50% des Urlaubsgelds und auch der Vergütung von Überstunden. Das gilt aber auch für Zulagen und einmalige Beihilfen sowie alle vermögenswirksamen Leistungen.

Das Wichtigste aus der Pfändungstabelle (in Euro)

Nettolohn Pfändbarer Betrag bei Unterhalts- pflicht für Personen
monatlich 0 1 2 3 4
bis 1.029,99 - - - - -
1.500 329,78 41,95 - - -
1.800 539,78 191,95 67,26 - -
2.000 679,78 291,95 147,26 45,73 -
2.200 833,78 401,95 235,26 111,73 31,34

Stand: 2011

Die Pfändungstabelle fängt bei 1.030 € an: Wer nicht für Kinder oder einen Ehepartner unterhaltspflichtig ist, bei dem dürfen bei einem Nettolohn von 1.030 € 0,78 € gepfändet werden. Wer jedoch zum Beispiel zwei Kinder (plus Ehepartner) hat, muss bis zu einem bereinigten Nettolohn von 2.000,00 € nur 45 € Einkommenspfändung fürchten.

Schluss ist übrigens derzeit bei 3.154,15 €: Einkommen über dieser Grenze wird komplett gepfändet, unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.

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